Allgemeine Geschäftsbedingungen der LAUDA Scientific GmbH Stand Januar 2015

1. Allgemeines

1.1 (Geltungsbereich) Diese AGB sind nur zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern bestimmt.

1.2 (Kollidierende Bedingungen, Schriftform, Nebenabreden) Für den Vertrag gelten diese AGB; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Auf Nebenabreden vor und bei Vertragsschluss kann sich der Kunde nur bei unverzüglicher schriftlicher Bestätigung berufen.

1.3 (Änderungsvorbehalt, Datenerfassung) Unsere Angebote sind freibleibend; technische Verbesserungen unserer Erzeugnisse bleiben vorbehalten. Wir können die für die Vertragsabwicklung wichtigen Daten auf EDV speichern.

1.4 (Aufrechnung, Zurückbehaltung) Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Kunden sind nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

1.5 (Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl) Erfüllungsort ist unser Firmensitz in Lauda-Königshofen. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl Tauberbischofsheim/Mosbach oder das für den Sitz des Kunden zuständige Gericht. Anwendbar ist das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

 

2. Lieferung, Versandkosten, Gefahr

2.1 Teillieferungen sind zulässig.

2.2 Der Kunde trägt Transport-, Verpackungs- und Versicherungskosten.

2.3 Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Lieferware unser Werk verlässt, auch wenn wir Versand, Ausfuhr oder Aufstellung/Einbau übernehmen.

 

3. Lieferfristen, Verzug, Verspätungsschäden

3.1 Lieferfristen verstehen sich ab Werk. Sie beginnen erst nach Klärung der bei Vertragsschluss noch offenen technischen Fragen, nach Eingang vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen wie Zeichnungen und Genehmigungen und/oder nach zu leistenden Anzahlungen sowie Produktionsfreigaben zu laufen. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren.

3.2 Höhere Gewalt sowie nicht von uns zu vertretende Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Versorgungsmängel und/oder verzögerte/unterlassene Belieferung durch Vorlieferanten verlängern die Lieferfristen um die hierdurch verursachte Verzögerungszeit. Dasselbe gilt im Fall vom Kunden geforderter zusätzlicher oder geänderter Leistungen.

3.3 Unser Lieferverzug setzt in jedem Fall eine Mahnung des Kunden mit angemessener Nachfrist voraus.

3.4 Bei Verzugsschäden begrenzen wir unsere Haftung für Schadensersatz neben der Leistung auf 5 % und für Schadensersatz statt der Leistung auf 10 % des Wertes unserer Lieferung/Leistung. Die Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und/oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

3.5 Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten analog für Montagefristen. Eine Montagefrist beginnt erst, wenn sämtliche vorbereitenden Arbeiten (insbesondere die in Ziff. 5.2 aufgeführten) abgeschlossen sind.

 

4. Preise, Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistung

4.1 Unsere Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und gelten ab Werk. Für Ersatzteile gelten unsere jeweiligen Listenpreise oder das entsprechende Angebot.

4.2 Bei einem Nettoauftragswert von unter 150 EUR erheben wir eine Bearbeitungspauschale von 30 EUR.

4.3 Unsere Preise verstehen sich weiter ausschließlich von Kosten für die Rücknahme und Wiederverwertung/Entsorgung von Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte. Auf Wunsch des Kunden organisieren wir die Rücknahme und Wiederverwertung/Entsorgung dieser Geräte gegen Kostenübernahme.

4.4 Rechnungen sind – vorbehaltlich schriftlicher Sondervereinbarung – ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber an. Kosten durch die Einlösung von Schecks und durch LCs sowie Überweisungsgebühren gehen grundsätzlich zu Lasten des Kunden und sind vor allen Zahlungen zu berücksichtigen.

4.5 Bei Zahlungsverzug und/oder begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Kunden können wir jede Einzellieferung von ihrer Vorausbezahlung oder einer Sicherheitsleistung in Höhe ihres Rechnungsbetrages abhängig machen.

4.6 Montagefestpreise erstrecken sich nur auf die vereinbarten Arbeiten. Zusätzliche Arbeiten und von uns nicht zu vertretende Wartezeiten rechnen wir zu unseren Montagestundensätzen ab.

4.7 Unsere Montagestundensätze gelten für sämtliche Arbeitszeiten. Kosten für Warte-, Wege- und Reisezeiten sowie Fahrtkosten werden gesondert berechnet. Für Mehr-, Nacht-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie Arbeiten unter erschwerten Bedingungen berechnen wir Zuschläge. Die Höhe dieser Zulagen richtet sich nach den tariflichen Bestimmungen und den jeweiligen örtlichen Verhältnissen. Sofern keine Einigung erzielt wird, können wir die Zulagen nach billigem Ermessen gem. § 315 BGB bestimmen.

 

5. Montage

5.1 Die Verkehrssicherungspflicht am Montageort trägt der Kunde. Er hat uns eine unfallfreie Durchführung der Montage zu ermöglichen. Dazu gehört die Beachtung aller einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften.

5.2 Der Kunde ist - auf seine Kosten - verpflichtet:

  1. zum Herrichten der Baustelle für eine freie Durchführung der Montagearbeiten;
  2. zum Beistellen von Strom, Wasser, Heizung, Beleuchtung und Anschlüssen und gegebenenfalls Druckluft, technischer Gase und Chemikalien;
  3. zur Bereitstellung der notwendigen Hilfskräfte in der für die Montage erforderlichen Zahl und Zeit;
  4. zur Fertigstellung aller Erd-, Bau- und Installationsarbeiten vor Beginn der Montage;
  5. zur Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen, schweren Werkzeuge und Bedarfsgegenstände und gegebenenfalls entsprechend definierter Anforderungen vorbereitete betriebsbereite PCs;
  6. zur Bereitstellung verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs und der Bekleidung des Montagepersonals sowie geeigneter Waschgelegenheit;
  7. zum Transport der Montageteile an den Montageplatz, Schutz der Montageteile und Materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art sowie
  8. zur sonstigen Unterstützung unserer Monteure bei der Montage, soweit sachlich geboten.

5.3 Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Montage sofort nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durchgeführt werden kann. Die vom Kunden beigestellten Hilfskräfte haben den Weisungen unseres Beauftragten Folge zu leisten. Wir übernehmen für die Hilfeleistung und für die Hilfskräfte keine Haftung.

5.4 Von unseren Monteuren abgegebene Erklärungen jeglicher Art sind für uns nur bindend, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.

5.5 Nach Beendigung der Montage oder bei längeren Arbeiten am Ende einer Lohnwoche hat der Kunde die Leistungen der Monteure auf den vorgelegten Montagebescheinigungen zu bestätigen. Vom Kunden gezahlte Montagevorschüsse sind auf den Montagebescheinigungen zu vermerken.

 

6. Eigentumsvorbehalt, Vorausabtretung

6.1 Die Lieferware bleibt bis zu ihrer vollständigen uneingeschränkten Bezahlung unser Eigentum. Haben wir noch weitere Forderungen gegen den Kunden, so bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zu deren Bezahlung bestehen.

6.2 Weiterveräußern darf der Kunde Vorbehaltsware – im ordnungsgemäßen Geschäftsgang – nur, wenn er seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung nicht abgetreten, verpfändet oder anderweitig belastet hat.

6.3 Der Kunde darf Vorbehaltsware nicht mit anderen Sachen verbinden, an denen Rechte Dritter bestehen. Wird Vorbehaltsware durch Verbindung mit anderen Gegen¬ständen Bestandteil einer neuen (Gesamt-)Sache, so werden wir an dieser unmittelbar quotenmäßig Miteigentümer, auch wenn sie als Hauptsache anzusehen ist. Unsere Miteigentumsquote richtet sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache im Zeitpunkt der Verbindung.

6.4 Der Kunde tritt uns die Ansprüche gegen seine Abnehmer aus der Veräußerung von Vorbehaltsware (Ziff. 6.1) und/oder neugebildeten Sachen (Ziff. 6.3) in Höhe unserer Rechnung für die Vorbehaltsware bereits im Voraus zur Sicherung ab. Solange der Kunde nicht mit der Bezahlung der Vorbehaltsware in Verzug gerät, kann er die abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang einziehen. Den anteiligen Erlös darf er jedoch nur zur Bezahlung der Vorbehaltsware an uns verwenden.

6.5 Auf Verlangen des Kunden geben wir Sicherheiten nach unserer Wahl frei, wenn und soweit der Nennwert der Sicherheiten den Nennwert unserer offenen Forderungen gegen den Kunden um mehr als 20 % übersteigt.

6.6 Im Verzugsfall sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder auch ohne Rücktritt beim Kunden noch vorhandene Vorbehaltsware herauszuverlangen und die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Zur Feststellung unserer Rechte können wir sämtliche unsere Vorbehaltsrechte betreffenden Unterlagen/Bücher des Kunden durch eine zu Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person einsehen lassen.

 

7. Mängel- und Ersatzansprüche

7.1 Wir haften dafür, dass unsere Lieferware bei Gefahrübergang mangelfrei ist. Unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder unwesentliche Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit sind jedoch unbeachtlich. Die geschuldete Beschaffenheit, Haltbarkeit und Verwendung unserer Lieferware richtet sich ausschließlich nach der schriftlich vereinbarten Spezifikation, Produktbeschreibung und/oder Betriebsanleitung. Darüber hinaus gehende Angaben insbesondere in Vorgesprächen, Werbung und/oder in Bezug genommenen industriellen Normen werden nur durch ausdrückliche schriftliche Einbeziehung Vertragsbestandteil. Wenn der Kunde die Lieferware/Leistung für andere Zwecke als die vereinbarten verwenden will, hat er die Eignung dazu und/oder die Zulässigkeit auf eigene Verantwortung selbst sorgfältig zu prüfen. Für eine von uns nicht ausdrücklich und schriftlich bestätigte Verwendbarkeit schließen wir die Haftung aus.

7.2 Nacherfüllung ist nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Ware/Leistung Bei Ablehnung, Unmöglichkeit oder Scheitern der Nacherfüllung hat der Kunde das Recht, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Erhöhte Aufwendungen für die Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die Lieferware nach der Lieferung an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, trägt der Kunde.

7.3 Der Kunde hat die Lieferware/Leistung nach Erhalt unverzüglich auf Mängel sorgfältig zu überprüfen und offensichtliche Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung. Transportschäden hat der Kunde sofort beim Überbringer anzumelden. Die Prüf- und Rügepflicht erstreckt sich auch auf die Produktsicherheit. Bei Nichtbeachtung der Prüf- und Rügepflicht sind Mängelansprüche des Kunden ausgeschlossen.

7.4 Ferner haften wir nicht für Folgen unsachgemäßer Behandlung, Verwendung, Wartung und Bedienung der Lieferware durch den Kunden oder seine Gehilfen sowie normaler Abnutzung.

7.5 Unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist beschränkt auf Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, auf Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie auf Ansprüche aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, durch die der Vertragszweck gefährdet wird. Im Übrigen ist unsere Haftung für leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den von uns bei Vertragsschluss voraussehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7.6 Mängelansprüche gegen uns verjähren innerhalb eines Jahres nach Ablieferung der Ware an den Kunden/ Abnahme der Montageleistungen. Entsprechendes gilt für Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund. Die Einschränkung der Verjährungsfrist gilt nicht für Ansprüche aufgrund arglistigen Verschweigens eines Mangels, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für sonstige Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

 

8. Gewerbliche Schutzrechte, Geheimhaltung

8.1 Für unsere Konstruktionen, Muster, Abbildungen, technischen Unterlagen, Kostenvoranschläge oder Angebote behalten wir uns das Eigentum und alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte vor, auch wenn der Kunde die Kosten für die Konstruktionen usw. übernommen hat. Der Kunde darf die Konstruktionen usw. nur in der mit uns vereinbarten Weise nutzen. Die Lieferwaren darf er ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht selbst produzieren oder von Dritten produzieren lassen.

8.2 Sofern wir Waren nach vom Kunden vorgeschriebenen Konstruktionen liefern, haftet er uns dafür, dass durch ihre Herstellung und Lieferung gewerbliche Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden. Er hat uns alle aus solchen Rechtsverletzungen resultierenden Schäden zu ersetzen.

8.3 Alles aus der Geschäftsverbindung mit uns erlangte nicht offenkundige Wissen hat der Kunde Dritten gegenüber geheim zu halten.

 

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